421 StPO, auch zum Folgenden). Sie rechtfertigt sich in Fällen, in denen sich die vorweggenommene Kostenfestlegung (z.B. für einen Zwischenentscheid) an eine Partei unabhängig vom Verfahrensausgang aufdrängt. Die Botschaft nennt als Beispiel den Fall, in welchem sich die Privatklägerschaft nur in Bezug auf einzelne Delikte konstituiert hat und das Verfahren eingestellt wird, soweit es diese Delikte betrifft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1325).