421 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Zwischenentscheid, im Entscheid über die teilweise Verfahrenseinstellung sowie im Entscheid über ein Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide über die Kostenfolgen festzulegen. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll indessen die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO, auch zum Folgenden).