Der Beschwerdeführer hat gegen den Massnahmenverlängerungsentscheid Beschwerde eingereicht, weshalb die hier anfallende Entschädigung, wie auch diejenige im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Hauptsache geschlagen werden. Art. 421 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Zwischenentscheid, im Entscheid über die teilweise Verfahrenseinstellung sowie im Entscheid über ein Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide über die Kostenfolgen festzulegen.