135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen. Dem Antrag des Verteidigers, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren von der Beschwerdekammer im hier interessierenden Verfahren zu vergüten oder gerichtlich festzulegen sei, kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt.