4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. 4.2 Der amtliche Verteidiger hat für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen.