3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verbleibt indessen aufgrund des Massnahmenentscheids des Regionalgerichts vom 9. August 2016 im Massnahmenvollzug. Aufzuheben ist ferner die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2016 betreffend amtliche Entschädigung für das Haftverfahren, da der Beschwerdeführer in dieser zu Rück- und Nachzahlung der amtlichen Entschädigung verpflichtet worden ist.