Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person die Einreichung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hat oder grundsätzlich eine Weiterzugmöglichkeit besteht und die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen ist. Anders ist der Fall zu beurteilen, in welchem das erstinstanzliche Gericht nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Massnahmendauer über die Verlängerung befinden kann. Diesfalls ist das erstinstanzliche Gericht gehalten, für die Zeit bis Vorliegen eines erstinstanzlichen Massnahmenentscheids die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen.