Angesichts der Tatsache, dass einer gegen die Verlängerung der Massnahme gerichteten Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, muss das für den erstinstanzliche Entscheid zuständige Gericht im Zeitpunkt seines Entscheids somit nicht gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person die Einreichung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hat oder grundsätzlich eine Weiterzugmöglichkeit besteht und die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen ist.