Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. StPO, worunter auch die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB fällt, in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4). Gemäss Art. 387 StPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Verfahrensleitung würde eine solche auf Antrag oder von Amtes wegen zuerkennen. Ohne anderslautende Anordnung durch die Verfahrensleitung ist der angefochtene Entscheid somit sofort vollstreckbar.