3. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid ist ihm die Vollzugsstufe des Arbeits- und Wohnexternats gewährt worden. Mit Entscheid vom 9. August 2016 hiess das Regionalgericht den Antrag der ASMV auf Verlängerung der stationär therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre gut. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen überhaupt Raum für die Anordnung einer Sicherheitshaft besteht bzw. ob diese notwendig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art.