Am 8. September 2016 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seinen Entscheid vom 23. August 2016 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es sich bezüglich der von der Verfahrensleitung aufgeworfenen Frage an die Praxis des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts halte. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 9. September 2016 kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten oder sie nicht gegenstandslos zu erklären sei. Das Regionalgericht ver-