Eventualiter sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren gerichtlich festzulegen. Mit Verfügung vom 5. September 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht und das Zwangsmassnahmengericht zur Stellungnahme ein, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit der Anordnung einer Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verlängerungen der Massnahme. Am 8. September 2016 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seinen Entscheid vom 23. August 2016 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte.