Indem die Beschuldigte ihm ein unwiderlegbares Alibi hinsichtlich der in Zürich erhobenen, vagen Vorwürfe beschaffte, konnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits am 15. März 2016 die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 7.4 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Überdies hat die Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren. Diese hat der Kanton zu bezahlen. Sie wird gemäss der Kostennote festgesetzt auf CHF 1‘982.35 (inkl. Auslagen und MWST).