320 StGB eindeutig nicht erfüllt. 7.3 Selbst wenn man annehmen würde, dass Art. 320 StGB durch eine der Aussagen der Beschuldigten erfüllt ist, wäre die Nichtanhandnahmeverfügung zu schützen. Schuld und Tatfolgen wären nämlich geradezu prototypisch geringfügig gemäss Art. 52 StGB. Wie die Beschuldigte zu Recht festhält, erlitt der Beschwerdeführer durch die Auskunftserteilung keinerlei Nachteile, im Gegenteil: Indem die Beschuldigte ihm ein unwiderlegbares Alibi hinsichtlich der in Zürich erhobenen, vagen Vorwürfe beschaffte, konnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits am 15. März 2016 die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.