320 StGB zukommt. Die Aussage schliesslich, dass die Beschuldigte auf eine Verlängerung der Massnahme hoffe, ist – wie sie selber in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt – höchstens ein Werturteil, spiegelt aber eigentlich einzig eine Hoffnung wieder, welcher überhaupt kein Amtsgeheimnischarakter zukommen kann. Im Übrigen ist es nur folgerichtig, dass die Mitglieder einer Behörde während eines hängigen Verfahrens «sich wünschen», dass die von ihnen gestellten Anträge gutgeheissen werden. Damit sind – im Sinne von Art. 310 StPO – die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 320 StGB eindeutig nicht erfüllt.