Nebst der Tatsache, dass die Aussage, wonach der Beschwerdeführer während seiner Haft delinquiert habe und ihm (insbesondere deswegen) keine Urlaube mehr gewährt würden, korrekt ist, war diese auch erforderlich, da die Zürcher Polizeibeamtin daraus schliessen konnte, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 keine Gelegenheit mehr hatte, Minderjährige sexuell zu missbrauchen. Mit Blick auf die Prozessgeschichte des Beschwerdeführers kann im Übrigen auch nicht geradewegs gesagt werden, dass der Verdacht der Zürcher Polizei «ohne jede Grundlage» gewesen sei.