Des Weiteren ist – und zwar ausschliesslich unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung (auch in der Replik macht der Beschwerdeführer nichts anderes geltend) – wie folgt auf die drei als strafbar angesehenen Aussagen der Beschuldigten einzugehen: Nebst der Tatsache, dass die Aussage, wonach der Beschwerdeführer während seiner Haft delinquiert habe und ihm (insbesondere deswegen) keine Urlaube mehr gewährt würden, korrekt ist, war diese auch erforderlich, da die Zürcher Polizeibeamtin daraus schliessen konnte, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 keine Gelegenheit mehr hatte, Minderjährige sexuell zu missbrauchen.