Beizufügen ist vorab, dass in der Tat weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde noch eine solche im vorliegenden Fall ersichtlich ist; und selbst wenn, wäre die Gehörsverletzung durch das Beschwerdeverfahren als geheilt anzusehen. Des Weiteren ist – und zwar ausschliesslich unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung (auch in der Replik macht der Beschwerdeführer nichts anderes geltend) – wie folgt auf die drei als strafbar angesehenen Aussagen der Beschuldigten einzugehen: