320 StGB ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 7.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2016 ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral verwiesen werden auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 5). Beizufügen ist vorab, dass in der Tat weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde noch eine solche im vorliegenden Fall ersichtlich ist;