Das Zürcher Verfahren habe mit einer Nichtanhandnahme geendet. Weder die Einschätzung noch die Hoffnung, welche die Beschuldigte der Zürcher Polizeibeamtin kundgetan habe, habe einen Einfluss auf das im Kanton Bern laufende Verfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB gehabt. Die theoretische Möglichkeit, dass die Akten des nicht an die Hand genommenen Zürcher Verfahrens von Personen eingesehen werden könnten, die ihrerseits nicht Geheimnisträger seien, reiche ebenfalls nicht aus, um die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB zu verneinen.