4 gemacht worden, nachdem sie sich bei ihrem Rechtsdienst erkundigt habe. Ausserdem seien sie kaum über das hinausgegangen, was sich der Informationsempfängerin aufgrund ihres Vorwissens schon erschlossen habe, und sie seien gegenüber einer Person erfolgt, die ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehe. Dies schliesse zwar nicht per se die Strafbarkeit aus. Es wäre jedoch beim Verschulden zu berücksichtigen. Die Tatfolgen seien für den Beschwerdeführer geradezu inexistent gewesen. Das Zürcher Verfahren habe mit einer Nichtanhandnahme geendet.