Selbst wenn man von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ausgehen würde, seien schliesslich Schuld und Tatfolgen der Beschuldigten derart gering, dass von einer Strafverfolgung abzusehen wäre. Die Äusserungen seien im Rahmen einer Auskunft erfolgt, zu der die Beschuldigte berechtigt gewesen sei, und sie seien