Dabei handle es sich – auch nicht im Lichte von BGE 115 IV 56 – um Tatsachen im Sinne von Art. 320 StGB. Dass sich die Äusserungen ihrerseits auf die Tatsache stützen würden, dass der Beschwerdeführer sich im Massnahmenvollzug befinde, sei insoweit irrelevant, als der Zürcher Polizistin dieser Umstand bereits bekannt gewesen sei. Aus diesem Wissen habe sich für die Polizistin zudem die Information ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vollzugsbehörden die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle, folglich keine genügenden Therapieerfolge erzielt hätte. Eine Amtsgeheimnisverletzung sei darin nicht zu erkennen.