Was die übrigen als Amtsgeheimnisverletzung gerügten Angaben angehe, so würden sich diese nicht mit den Informationen vergleichen lassen, die BGE 115 IV 56 zugrunde lägen. Dort sei es um die Weitergabe von Feststellungen aus einem hängigen Strafverfahren gegangen, die möglicherweise noch nicht erhärtet gewesen seien. Hier jedoch gehe es einerseits um eine persönliche Einschätzung des Therapieverlaufs des Beschwerdeführers und andererseits um die von der Beschuldigten gehegte Hoffnung, dass die Massnahme verlängert werde. Dabei handle es sich – auch nicht im Lichte von BGE 115 IV 56 – um Tatsachen im Sinne von Art. 320 StGB.