Die Auskunft entspreche somit der Wahrheit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Angabe für die Aufgabenerfüllung der Zürcher Kriminalbeamtin auch erforderlich gewesen, da sie daraus habe schliessen können, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 keine Gelegenheit gehabt haben konnte, Minderjährige sexuell zu missbrauchen. Dies sei ja das Thema der Zürcher Ermittlungen gewesen.