subjektive Einschätzungen, Meinungen und Hoffnungen hingegen nicht. Soweit der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich argumentiere, wonach unter Personendaten sowohl Tatsachenfeststellungen als auch Werturteile zu verstehen seien, sei ihm entgegen zu halten, dass der Sachverhalt bloss unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung zu prüfen sei. In BGE 116 IV 56 sei tatsächlich entschieden worden, dass dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen auch dann Amtsgeheimnisse darstellten, wenn sie materiell teilweise unrichtig seien und/oder Mutmassungen enthalten würden. Diese Rechtsprechung sei jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend: