In Bezug auf die konkret beanstandeten Aussagen sei dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass ein Geheimnis auch offenbart sein könne, wenn es einer Person preisgegeben werde, die ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehe. Dies sei hier aber nicht entscheidend. Gemäss herrschender Lehre könnten nur Tatsachen geheim im Sinne von Art. 320 StGB sein; subjektive Einschätzungen, Meinungen und Hoffnungen hingegen nicht.