Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Anzeigende rechtskundig oder – wie im vorliegenden Fall – anwaltlich vertreten sei (BGE 115 IV 1, E. 2a). Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt einen Strafantrag wegen Antragsdelikten gestellt, obwohl die Frage der Prüfungsbeschränkung auf das Offizialdelikt in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich thematisiert worden sei. Damit habe er seinen Strafverfolgungswillen in rechtlich zulässiger Weise auf die