Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich wegen einer Amtsgeheimnisverletzung Strafanzeige eingereicht. Strafanträge wegen eines Ehrverletzungsdeliktes oder einer Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz habe er nicht gestellt. Obwohl es in der Regel nicht die Sache des Anzeigers sei, einen Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren, könne ein Antragsberechtigter eine Anzeige auf die Verfolgung von Offizialdelikten beschränken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Anzeigende rechtskundig oder – wie im vorliegenden Fall – anwaltlich vertreten sei (BGE 115 IV 1, E. 2a).