Dies führe indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da weder behauptet noch ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die gewählte Abschlussart per se ein Nachteil entstanden wäre. Insbesondere rüge er nicht, dass er auf die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen nach Art. 318 StGB angewiesen gewesen wäre. Die Beschwerde werde ausschliesslich mit rechtlichen Erwägungen begründet, und es werde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Sofern eine solche durch das Nichtansetzen der Frist nach Art. 318 StPO stattgefunden hätte, sei diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt.