5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Vor der Nichtanhandnahme habe die Staatsanwaltschaft Akten beigezogen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich hierbei um eine Untersuchungshandlung, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. Dies führe indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da weder behauptet noch ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die gewählte Abschlussart per se ein Nachteil entstanden wäre.