Die zur Diskussion stehenden Angaben seien für die Aufgabenerfüllung durch die Stadtpolizei Zürich nicht erforderlich gewesen. Die Beschuldigte habe dies gewusst. Die Staatsanwaltschaft begründe mit keinem Wort, weshalb die Angaben eindeutig nötig gewesen sein sollen. Das Amtsgeheimnis gelte auch gegenüber anderen Amtsgeheimnisträgern, und die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 52 StGB lägen nicht vor.