4. Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst, dass unter Auskünften jede Art von Information zu verstehen sei, ungeachtet ob es sich um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handle. Daher falle die Einschätzung des Therapieerfolgs unter die vom Amtsgeheimnis erfassten Tatsachen. Ebenso sei die zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, die Massnahme werde verlängert, im Kontext dieser Einschätzung zu sehen. Nicht entscheidend sei indes, ob das Werturteil aus der Sicht eines Psychiaters richtig oder falsch sei.