2 im Sinne von Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) darstellten. Selbst wenn eine Amtsgeheimnisverletzung vorliegen sollte, wären zudem Schuld und Tatfolgen derart gering, dass in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen wäre.