Mit Eingabe vom 1. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 1.4 Mit Stellungnahme vom 14. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2016. 1.5 In der Replik vom 21. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.