1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zog in der Folge die Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bei. Am 8. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft sodann eine Nichtanhandnahmeverfügung. 1.3 Mit Eingabe vom 1. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Strafuntersuchung zu eröffnen.