Im Rahmen dieser Kontaktierung machte die Beschuldigte nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst Angaben über das Strafverfahren und die Vollzugsdaten des Beschwerdeführers. Als strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung wird nun bezeichnet, dass die Beschuldigte erklärt habe, der Beschwerdeführer habe (1) im Jahre 2007 während seiner Haftzeit delinquiert, weshalb er seit Oktober 2011 nicht mehr hinaus (in den Urlaub) dürfe, es seien (2) bisher noch keine wirklichen Therapieerfolge erzielt worden, und sie hoffe (3) auf eine Verlängerung der Massnahme. 1.2