1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau wird insoweit aufgehoben, als die Straf- und Zivilklägerin zufolge ihres Strafantrags wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer zugelassen wurde. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.