Sie werden festgesetzt auf CHF 200.00. 7.2 Die amtliche Entschädigung der beiden bereits vorgängig eingesetzten Rechtsanwälte für dieses Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzulegen sein. Folgend aus der nur teilweisen Aufhebung der jugendanwaltschaftlichen Verfügung vom 16. August 2016 bleibt Rechtsanwalt D.________ ferner unentgeltlicher Rechtsbeistand der Geschädigten im Sinne von Art. 136 StPO. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren ist gegenstandslos geworden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: