7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich teilweise die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der insofern fehlerhaften Verfahrenshandlung der Jugendanwaltschaft, dass die Einsetzung als Privatklägerin in der Verfügung vom 16. August 2016 nicht begründet wurde, rechtfertigt es sich indes, die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie werden festgesetzt auf CHF 200.00. 7.2