Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 16. August 2016 ist insoweit aufzuheben, als die Geschädigte gesamthaft im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt zugelassen wurde. Sie bleibt insofern Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer die zu untersuchenden Sexualdelikte (insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Schändung) betrifft.