120 StPO), und nur für diesen endgültigen Verzicht wäre das Einverständnis der Beiständin notwendig gewesen. 6.5 Insgesamt kommt der Wille der Geschädigten, die Straf- und Zivilklage in Bezug auf die Sachverhalte Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs – nicht aber hinsichtlich der Sexualdelikte – unwiderruflich zurückzuziehen, unmissverständlich zum Ausdruck. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen.