rein zivilprozessual können die Ansprüche (in einem separaten Zivilverfahren) weiterhin geltend gemacht werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 120 StPO; siehe auch [weniger eindeutig] LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 2 zu Art. 118 sowie N. 1 zu Art. 120 StPO), und nur für diesen endgültigen Verzicht wäre das Einverständnis der Beiständin notwendig gewesen.