6.4 Die Geschädigte ist zum Zeitpunkt der Formularunterzeichnung als urteilsfähig anzusehen. Sie konnte dementsprechend – da es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht handelt – auf die Parteistellung verzichten. Für diesen Verzicht war, entgegen der Ansicht der Geschädigten, auch hinsichtlich der adhäsionsweisen Zivilklage keine Handlungsfähigkeit notwendig. Es fiel hiermit nämlich bloss die Möglichkeit weg, «im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens» zivilrechtlich vorzugehen; rein zivilprozessual können die Ansprüche (in einem separaten Zivilverfahren) weiterhin geltend gemacht werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.