Indessen lassen sich aus den Akten gerade keine objektiven Anzeichen dafür erkennen, dass die Polizistin das Formular oder dessen Konsequenzen unrichtig oder nicht rechtsgenügend erklärt hätte. Auch ist es juristisch letztlich unbeachtlich, dass die Geschädigte erstmals an einem Strafverfahren teilnimmt, dass ihr das schweizerische Rechtssystem fremd ist und dass die Gesamtsituation für sie schwierig ist. Die einzige objektivierbare Problematik zu ihren Gunsten könnte darin bestehen, dass sie im Moment der Formularunterzeichnung noch nicht anwaltlich vertreten war; dies alleine reicht jedoch nicht aus.