Diese ergeben sich – wie bereits angedeutet – vornehmlich aus Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher analog herbeizuziehen ist. Vorliegend könnte ein qualifizierter Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen worden sein. Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(verfolgungs)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Indessen lassen sich aus den Akten gerade keine objektiven Anzeichen dafür erkennen, dass die Polizistin das Formular oder dessen Konsequenzen unrichtig oder nicht rechtsgenügend erklärt hätte.