elle Nötigung, evtl. Schändung) Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt sein respektive bleiben zu wollen. Der im Formular gewählte Wortlaut ist diesbezüglich klar, und der im Folgenden näher zu beleuchtende Teilverzicht auch nicht auf die gesamten Vorwürfe ausweitbar. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Was sodann die im Formular ausdrücklich genannten «Sachverhalte» betreffend Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs angeht, ist eine vertiefte Betrachtung notwendig.