6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass hier im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag – Privatklage» weder – dank der Übersetzung – grössere sprachliche Hürden bestanden haben noch der Geschädigten durch die anwesende Polizistin respektive die Übersetzerin die Rechte und Pflichten der Privatklägerschaft erkennbar falsch oder zumindest ungenügend erklärt worden sind. Im Weiteren erscheint es – wie selbst der Beschwerdeführer eventualiter argumentiert – eindeutig, dass die Geschädigte nicht darauf verzichtete, bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte (insb. Vergewaltigung, evtl. sexu-