9 um rund zwei Wochen später wieder darauf zurückzukommen. Dieses Begehren wurde nicht geschützt. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass hier im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag – Privatklage» weder – dank der Übersetzung – grössere sprachliche Hürden bestanden haben noch der Geschädigten durch die anwesende Polizistin respektive die Übersetzerin die Rechte und Pflichten der Privatklägerschaft erkennbar falsch oder zumindest ungenügend erklärt worden sind.