Die Gründe für die Zulassung waren in diesem Entscheid insbesondere, dass er als mutmassliches Opfer im Zeitpunkt des Verzichts kurz nach der Tat nicht anwaltlich vertreten war, und dass die Einvernahme trotz arabischer Muttersprache des Geschädigten ohne professionelle Übersetzung in Englisch durchgeführt wurde. Im Zentrum standen somit sprachliche Unzulänglichkeiten. Nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation schliesslich mit dem Beschluss des Obergerichts BK 16 143-146 vom 11. Juli 2016, wo die Beschwerdeführer zunächst als Privatkläger zugelassen waren, anschliessend eindeutig mit schriftlicher Eingabe verzichteten,